Satzung des Fördervereins

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.12.2019 in Neuruppin
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen werden.
Unter der Registriernummer VR 53 36 NP am 18.08.2020.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gildenhall-Horizonte e.V.“ Er ist im Vereinsregister
Neuruppin eingetragen und hat seinen Sitz in Neuruppin. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur.

a- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege, den Erhalt und die Weiterführung des

Erbes der Handwerkerkolonie Gildenhall. Die ehemalige Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Gildenhall ist ein wichtiges Kulturgut aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Das Wirken der dort tätigen Handwerker und Künstler ist beispielhaft.

 

b- Events, Lehrveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen zum Thema Handwerk-Kunst-Design dienen der Verwirklichung des Vereinszwecks.

 

(2) Der Vereinszweck ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

a- Insbesondere wird der Zweck erreicht durch Aktionen, junge Menschen auf den Berufsweg vorzubereiten. Der Fokus liegt hierbei auf Vermittlung solider handwerklicher Grundkenntnisse und Vertiefung der umfassenden Bildung junger Menschen außerhalb des regulären Unterrichts.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Durch den Aufnahmevertrag verpflichtet sich das Mitglied zur Befolgung dieser Satzung. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ablehnen.

 

(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.

 

(4) Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

 

(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. – durch den Tod des Mitgliedes; bei Firmen; juristischen Personen und Vereinigungen
mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit,
b. – durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von 3 Monaten zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu
zahlen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden.
c. – durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt,
oder trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit ein. Sie fasst mit den anwesenden Mitgliedern Beschlüsse.

 

(2) Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.

 

(3) Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand
schriftlich und begründet eingereicht werden

 

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,- ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist ebenfalls verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder dieses schriftlich mit der Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

 

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§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfähige Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

 

(2) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Deren Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.

 

(4) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

 

(5) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

(6) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zuzahlenden Beiträge regelt.

 

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem in der Mitgliederversammlung
gewählten Mitglied geleitet. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

 

a.. Jahresrechnung, Rechnungsprüfbericht und die Entlastung des Vorstandes,
b. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
c. Neuwahlen, soweit nach § 8 erforderlich,
d. Entscheidungen, die der Jahreshauptversammlung unterbreitet werden,
e. schriftliche Anträge.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins.
b. der Vorstand

 

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie bilden den Vorstand. Die Vorstands-mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(2) Durch die Jahreshauptversammlung wird der Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Zulässig ist eine Wiederwahl. Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält, auch wenn hierbei nicht die einfache Mehrheit erreicht wird. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich bis zur Neuwahl. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

 

(3) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen. Zu den Sitzungen muss schriftlich mit einer Frist von drei Wochen eingeladen werden.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

 

(5) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmit-gliedern zu unterzeichnen ist.

 

(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten.

 

(7) Über die Angelegenheiten des Vereins berät und beschließt der Vorstand, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist und nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.

 

Insbesondere zählt zu seinen Obliegenheiten:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
b. Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
c. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung und Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

 

§ 9 Änderung der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und
zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.

 

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefon -und Mailkontakte.

 

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden
und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle
der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden beschließen kann.

 

(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.